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Füllungen

Die Füllung ist ein Zahnersatz, der bei verschiedenen Zahnbehandlungen eingesetzt wird, um fehlende Zahnsubstanz zu ersetzen. So wird die Füllung zum Beispiel bei der Behandlung von Karies verwendet, um das beim Bohren entfernte Zahnmaterial zu ersetzen und den Zahn somit wieder aufzufüllen.
Die Informationen über Füllungen auf der Seite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung:


Kassenfüllungen (ausreichende und zweckmässige Füllung nach Paragraph 28 Abs. 2, Sätze 2-5 SGB V):

Kassenfüllungen sind treffend nach dem Umstand benannt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für diese vollständig und ohne Zuzahlung seitens des Patienten übernehmen. Als Material kommt hier Amalgam zum Einsatz, das bei den meisten Patienten vorwiegend aus zwei Gründen weniger beliebt ist als Kunststofffüllungen: Amalgam wird in der Forschung seit langer Zeit als potenzieller Gefahrstoff diskutiert, auch wenn eine Schädlichkeit als Füllungsmaterial für den menschlichen Körper bislang noch nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte. Zudem fallen Amalgamfüllungen durch ihre silberne Farbe auf, wodurch die Füllungen mitunter deutlich sichtbar sind. Aus zahnmedizinischer Sicht bieten Amalgamfüllungen das Risiko, den Zahn durch Ausdehnung nach dem Verfüllvorgang zu beschädigen. Nichtsdestotrotz sind Amalgamfüllungen aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit sehr lang haltbar und unterliegen nur vergleichsweise geringen Abnutzungen beziehungsweise wenig Verschleiß.

Amalgam wird in unserer Praxis aber nicht verwendet! 
Zu den Füllungsmaterialien, die den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen, gehören z.B. Amalgam, Compomere und einfache Komposit-Materialien, die in Schmelz-Ätz-Technik gelegt werden (einfache Frontzahnfüllungen). Wünscht der Patient darüber hinaus anspruchsvolle bzw. ästhetisch optimierte Füllungen, hat er die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Es ist mit ihm eine Vereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V zu treffen. Mit dieser Vereinbarung begeben sich die Vertragspartner außerhalb des Geltungsbereichs von SGB V und BEMA. Grundlage für die Berechnung der Füllung ist jetzt die GOZ; d.h. dem Patienten wird jetzt eine nach GOZ berechnete Füllung (Pos. 205, 027, 209 oder 211 GOZ) in Rechnung gestellt. Er verliert jedoch nicht seinen Anspruch auf die Vertragsleistung (Pos. 13a–d BEMA). Diese wird in Abzug gebracht und als Sachleistung über die Krankenversichertenkarte abgerechnet.
 

Kunststofffüllungen werden wie Kassenfüllungen ebenfalls direkt in den Zahn eingefüllt, weisen jedoch eine andere Materialbeschaffenheit auf. Durch ihre natürliche Färbung, die dem Farbton der Zähne angeglichen ist, sind sie im Alltag praktisch unsichtbar, während der Kunststoff sich gleichzeitig homogen in das Mundgefühl einfügt. Das eigentliche Füllmaterial wird mit einem speziellen Kleber im Zahn befestigt. Dieser ermöglicht oft einen deutlich größeren Erhalt gesunder Zahnsubstanz, da im Gegensatz zu Amalgamfüllungen keine zusätzlichen Schnitte im Zahn zum Halt der Füllung vorgenommen werden müssen. Das bei Amalgam bestehende Risiko einer nachträglichen Beschädigung des Zahns durch Ausdehnung der Füllung entfällt bei Kunststoff als Material, da dieser äußerst formfest ist. Hinsichtlich der Haltbarkeit stehen heutige Kunstsofffüllungen dem als beständig bekannten Amalgam in nichts nach.

Die zahlreichen Vorteile gegenüber Kassenfüllungen machen sich jedoch durch einen Preisunterschied bemerkbar: Für die in der Herstellung und Behandlung deutlich kostspieligeren Kunststofffüllungen übernehmen gesetzliche Krankenkassen nur einen Teil der Leistungen. Dadurch ist eine Zuzahlung durch den Patienten erforderlich.

 Formular Vereinb Mehrkosten Fuell.pdf